Vereins-Informationen

Vereins-Informationen für den Bereich Schiedsrichter

Hier finden die Vereine alle für sie relevanten Informationen für den Bereich Schiedsrichter.
Schiedsrichter-Soll - Erläuterungen

Allgemein

1. Grundsätzlich hat jeder Mitgliedsverein zum 01.07. eines Spieljahres für jede seiner gemeldeten Mannschaften, dem Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade einen Schiedsrichter zu melden, der den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen hat.

2. Diese Verpflichtung gilt nur für Spielklassen, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt.

3. Schiedsrichter, die im laufenden Spieljahr ausgebildet werden, und ehemalige reaktivierte Schiedsrichter können seitens der Mitgliedsvereine bis zum 01.03. des Spieljahres nachgemeldet werden.

Quelle: Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2. - Schiedsrichter-Soll

Höhe des Schiedsrichter-Solls

1. Die Höhe des Schiedsrichter-Solls eines Vereins ergibt sich aus den zu Beginn eines Spieljahres gemeldeten Mannschaften des jeweiligen Vereins, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt. 

2. Die Mannschaften einer Jugend-Spielgemeinschaft (JSG), einer Frauen-Spielgemeinschaft (FSG) und einer Alt-Herren-Spielgemeinschaft (AHSG) sind jeweils einem Stammverein zu-geordnet und werden somit zu dem jeweiligen Schiedsrichter-Soll des Stammvereins addiert. 

3. Ein Jugendförderverein (JFV) zählt als eigenständiger Verein. Daher hat er ein eigenes Schiedsrichter-Soll und die Mannschaften des JFVs sind nicht einem Stammverein des JFVs zugeordnet, obwohl die Schiedsrichter den jeweiligen Stammvereinen angehören.

4. Die Höhe des jeweiligen Schiedsrichter-Solls wird zu Beginn einer Saison an die jeweils zu-ständigen Schiedsrichter-Ansprechpartner der Vereine via E-Mail geschickt und ist auf der Website des NFV-Kreis Stade einsehbar.

Quelle: Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2.1. - Höhe des Schiedsrichter-Solls

Anrechnung auf das Schiedsrichter-Soll

1. Der Schiedsrichter hat für das Spieljahr den Voraussetzungen zur Befähigung als Schiedsrichter zu entsprechen.

2. Der für die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls erforderliche Leistungsnachweis ist von den durch die Vereine gemeldeten Schiedsrichtern in dem Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Spieljahres zu erbringen. 

3. Im NFV-Kreis Stade ist dieser Leistungsnachweis auf die Durchführung von mindestens 10 anrechenbaren Spielleitungen – davon mindestens vier als Haupt-Schiedsrichter oder Beobachter – und auf die Teilnahme an mindestens 4 anrechenbaren Fortbildungen – davon mindestens drei in Präsenz – festgelegt.

4. Aufgrund von Änderungen im Spielbetrieb oder bei der Durchführbarkeit von Fortbildungen kann der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Mindestanzahl an Spielleitungen und Fortbildungen nach unten korrigieren.

5. Zur transparenten Nachvollziehbarkeit des Leistungsnachweises stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade nach einem Viertel des Spieljahres regelmäßig eine Übersicht der Anzahl an anrechenbaren Spielleitungen und Fortbildungen allen aktiven Schiedsrichtern zur Verfügung.

Quelle: Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2.2. - Anrechnung auf das Schiedsrichter-Soll

Erfüllung des Schiedsrichter-Solls

1. Nach Ablauf des Spieljahres überprüft der Schiedsrichter-Ausschuss in Abstimmung mit dem Spiel-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls durch die Vereine.

2. Zur transparenten Nachvollziehbarkeit der Erfüllung des Schiedsrichter-Solls stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zum Saisonende allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine den entsprechenden Leistungsnachweis der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins zur Verfügung.

3. Zusätzlich stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zur Hälfte des Spieljahres und nach einem Dreiviertel des Spieljahres einen Zwischenstand des Leistungsnachweises der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine zur Verfügung.

Quelle: Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2.3. - Erfüllung des Schiedsrichter-Solls

Höhe der Verwaltungsstrafen

1. Bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls durch einen Verein, wird für jeden fehlenden Schiedsrichter dieses Vereines eine Strafe seitens des Spiel-Ausschusses des NFV-Kreis Stade festgesetzt.

2. Die Strafbestimmungen gegen einen Verein müssen sich dabei im Rahmen des Anhang 2 – Strafbestimmungen als Bestandteil der Spielordnung – I. Strafbestimmungen gegen Vereine – der Spielordnung des NFV bewegen.

3. Gemäß Beschluss des Vorstandes des NFV-Kreis Stade werden im NFV-Kreis Stade ausschließlich die folgenden Verwaltungsstrafen pro fehlendem Schiedsrichter erhoben:

  • Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Kreisliga: 125,00 Euro
  • Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Landesliga: 200,00 Euro
  • Vereine mit Seniorenmannschaften ab Oberliga Niedersachsen: 300,00 Euro
  • Vereine ohne Seniorenmannschaft:
    • bis zur Kreisliga: 100,00 Euro
    • bis zur Landesliga: 150,00 Euro
    • ab Niedersachsenliga: 200,00 Euro

4. Das heißt im Umkehrschluss, dass gemäß Vorstandsbeschluss im NFV-Kreis Stade auch bei wiederholter Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls keine Punktabzüge oder Mannschafts-ausschlüsse praktiziert werden.

5. Die gesamthafte Verwaltungsstrafe eines Jugendfördervereins (JFV) kann durch die Ge-samtsumme aller Schiedsrichter-Überhänge der Stammvereine entsprechend reduziert werden.

Quelle: Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2.4. - Höhe der Verwaltungsstrafen

Schiedsrichter-Soll - Entwicklung

Höhe des Schiedsrichter-Solls

Entwicklung der Anzahl an Mannschaften, bei denen neutrale Schiedsrichter durch den Schiedsrichter-Ausschuss angesetzt werden und somit in das Schiedsrichter-Soll einzählen.

Im Vergleich zum Einbruch in der Vorsaion konnte die Anzahl an Mannschaften wieder leicht um drei Teams gesteigert werden, so dass in der Saison 2023/2024 für 167 Teams Schiedsrichter gestellt werden müssen.

Zusammensetzung des Schiedsrichter-Solls

Entwicklung der Anzahl an Mannschaften pro Mannschaftsart und Liga, bei denen neutrale Schiedsrichter durch den Schiedsrichter-Ausschuss angesetzt werden und somit in das Schiedsrichter-Soll einzählen.

Der gesamthafte Rückgang von 13 Teams ist durch die folgenden Mannschaftsarten getrieben:

  • Im Herren-Bereich ist die Teamanzahl von 180 auf 169 Teams um 11 Teams gesunken.
  • Im Frauen-Bereich hält sich der Rückgang in Grenzen. Hier sind die Teams von 26 auf 24 um 2 geschrumpft.
  • Bei den B- und A-Junioren und C-Junioren auf Bezirksebene sind die Anzahl Teams von 49 auf 45 Teams um 4 Teams zurückgegangen. 

Positiv haben sich dagegen die folgenden Mannschaftsarten entwickelt:

  • Im Altherren-Bereich stieg die Anzahl Teams um 1 Team von 11 auf 12.
  • Bei den C- und B-Juniorinnen auf Bezirksebene stieg die Anzahl Teams sogar um 3 von 4 auf 7.

Anzahl angerechneter Schiedsrichter

Entwicklung der Anzahl Schiedsrichter, die auf das Schiedsrichter-Soll ihres Vereins angerechnet werden. Lediglich Schiedsrichter, die 10 Spielleitungen pro Saison wahrnehmen und 4 Fortbildungen besuchen, werden für den Verein als Schiedsrichter anerkannt und somit auf dessen Schiedsrichter-Soll angerechnet.

Nach einem Negativrekord in der ersten vollständigen Saison nach Corona stieg die Anzahl angerechneter Schiedsrichter wieder auf 113. Dennoch liegen wir noch unter der Zahl von 127 Schiedsrichtern aus der letzten vollständigen Saison vor Corona, die als Vergleichssaison herangezogen werden kann.

In der nach ca. 2/3 der Zeit wegen Corona abgebrochenen Saison 2019/2020 wurden die Mindestanforderungen an die Schiedsrichter großzügigerweise halbiert, wodurch verhältnismäßig viele Schiedsrichter angerechnet wurden.

In der nicht stattgefundenen Saison 2020/2021 fand logischerweise auch keine Schiedsrichter-Soll-Berechnung statt.

Schiedsrichter-Fehlbestand

Entwicklung der Zielerreichung des Schiedsrichter-Solls durch die Schiedsrichter bzw. Vereine. Diese Zahl spiegelt das Delta zwischen der Soll-Zahl an Schiedsrichtern - also dem Schiedsrichter-Soll - und der Anzahl angerechneter Schiedsrichter wieder.
Die Zahl ist die Differenz aus den Schiedsrichter-Fehlbeständen und der Schiedsrichter-Überhänge der einzelnen Vereine.

In der abgelaufenen Saison konnte mit einem Schiedsrichter-Fehlbestand von 51 Schiedsrichtern das beste Ergebnis seit der Datenaufzeichnung erzielt werden. Für 60 fehlende Schiedsrichter mussten in dieser Saison von den Vereinen Strafe gezahlt werden. Fünf Vereine konnten einen Schiedsrichter-Überhang von insgesamt 9 Schiedsrichtern vorweisen.

Damit bewegt man sich circa auf dem Niveau der letzten vollständigen Saison vor Corona - 2018/2019. Beschönigt wurde diese Zahl in der abgelaufenen Saison 2022/2023 allerdings dadurch, dass die Vereine 16 Schiedsrichter weniger stellen mussten und somit der Rückgang der angerechneten Schiedsrichter von 127 auf 113 ausgeglichen werden konnte.

Damit konnte das sehr schlechte Ergebnis aus der Vorsaison 2021/2022 wieder gerade gerückt werden.

Anzahl anrechenbarer Spielleitungen

Entwicklung der Anzahl anrechenbarer Spielleitungen durch Schiedsrichter des NFV-Kreis Stade, die durch die verschiedenen Schiedsrichter-Ausschüsse angesetzt werden. Dies können Einsätze als Schiedsrichter, Assistent, Beobachter oder Pate bei Spielen mit angesetzten Schiedsrichtern sein.

In der Saison 2022/2023 stieg die Anzahl anrechenbarer Spielleitungen wieder auf das Niveau der letzten vollständigen Saison vor Corona - 2018/2019. Dies ist allein schon deshalb ungewöhnlich, da die Mannschaftsanzahl in der letzten Saison im Vergleich zu 2018/2019 von 180 auf 164 Mannschaften eingebrochen ist. Hauptgründe für eine trotzdem konstante Anzahl Spielleitungen sind zum einen die Einführung des Patenschafts-Systems zur Saison 2019/2020. Allein in der letzten Saison wurden 71 Patenschaften durchgeführt. Zum anderen gab es in der letzten Saison einen Rekordwert von 46 vom Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss organisierten Beobachtungen.

Notwendige Anzahl Spielleitungen pro Schiedsrichter

Entwicklung der notwendigen Anzahl Spielleitungen pro Schiedsrichter. Diese theoretische Zahl ist der Quotient aus der Gesamtzahl angesetzter Spielleitungen und der Soll-Zahl an Schiedsrichter - also der Höhe des Schiedsrichter-Solls.
Wenn also jeder Verein exakt einen Schiedsrichter pro Mannschaft mit angesetzten Schiedsrichtern stellen würde, müssten diese Schiedsrichter exakt so viele Spielleitungen wahrnehmen, damit alle Spiele besetzte werden könnten.
Gefordert sind - unabhängig von dieser Zahl - allerdings nur 10 Spielleitungen pro Schiedsrichter.

Aufgrund der im vorherigen Abschnitt "Anzahl anrechenbarer Spielleitungen" beschriebenen Entwicklung der Vergleichs-Spieljahre 2018/2019 und 2022/2023, stieg die Anzahl der notwendigen Spielleitungen pro Schiedsrichter von ca. 19 auf 21.

Damit steigt auch die Belastung pro Schiedsrichter, damit wir den hohen Standard im NFV-Kreis Stade halten können. 

Zuerst sind wir darauf angewiesen, dass jeder Schiedsrichter schon einmal freiwillig mehr als doppelt so viele Spielleitungen wahrnimmt, wie er eigentlich nur müsste.

Wenn man dann bedenkt, dass diese Mindestanforderung von 10 Spielleitungen, lediglich von zwei Drittel der eigentlich benötigten Anzahl Schiedsrichter erfüllt werden, müssen diese Schiedsrichter dieses Delta auch noch zusätzlich ausgleichen und weit mehr als 20 Spielleitungen wahrnehmen.

Dementsprechend gebührt allen Schiedsrichtern ein großes Dankeschön, dass sie freiwillig den Spielbetrieb über ihren Mindestanforderungen am Laufen halten.

Ansprechpartner

Marcel Baack
Stellv. Vorsitzender des NFV-Kreis Stade
Pinnbarg 6
21726 Kranenburg