Schiedsrichter-Soll_Erläuterung
Erläuterung der Zusammensetzung des Schiedsrichter-Solls und der Verwaltungsstrafen für jeden fehlenden Schiedsrichter.
- Grundsätzlich hat jeder Mitgliedsverein zum 01.07. eines Spieljahres für jede seiner gemeldeten Mannschaften, dem Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade einen Schiedsrichter zu melden, der den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen hat.
- Diese Verpflichtung gilt nur für Spielklassen, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt.
- Schiedsrichter, die im laufenden Spieljahr ausgebildet werden, und ehemalige reaktivierte Schiedsrichter können seitens der Mitgliedsvereine bis zum 01.03. des Spieljahres nachgemeldet werden.
Höhe des Schiedsrichter-Solls
- Die Höhe des Schiedsrichter-Solls eines Vereins ergibt sich aus den zu Beginn eines Spieljahres gemeldeten Mannschaften des jeweiligen Vereins, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt.
- Die Mannschaften einer Jugend-Spielgemeinschaft (JSG), einer Frauen-Spielgemeinschaft (FSG) und einer Alt-Herren-Spielgemeinschaft (AHSG) sind jeweils einem Stammverein zugeordnet und werden somit zu dem jeweiligen Schiedsrichter-Soll des Stammvereins addiert.
- Ein Jugendförderverein (JFV) zählt als eigenständiger Verein. Daher hat er ein eigenes Schiedsrichter-Soll und die Mannschaften des JFVs sind nicht einem Stammverein des JFVs zugeordnet, obwohl die Schiedsrichter den jeweiligen Stammvereinen angehören.
- Die Höhe des jeweiligen Schiedsrichter-Solls wird zu Beginn einer Saison an die jeweils zuständigen Schiedsrichter-Ansprechpartner der Vereine via E-Mail geschickt und ist auf der Website des NFV-Kreis Stade einsehbar.
Anrechnung auf das Schiedsrichter-Soll
- Der Schiedsrichter hat für das Spieljahr den Voraussetzungen zur Befähigung als Schiedsrichter zu entsprechen.
- Der für die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls erforderliche Leistungsnachweis ist von den durch die Vereine gemeldeten Schiedsrichtern in dem Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Spieljahres zu erbringen.
- Im NFV-Kreis Stade ist dieser Leistungsnachweis auf die Durchführung von mindestens 10 anrechenbaren Spielleitungen und auf die Teilnahme an mindestens 4 anrechenbaren Fortbildungen festgelegt.
- Aufgrund von Änderungen im Spielbetrieb oder bei der Durchführbarkeit von Fortbildungen kann der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Mindestanzahl an Spielleitungen und Fortbildungen nach unten korrigieren.
- Zur transparenten Nachvollziehbarkeit des Leistungsnachweises stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade nach einem Viertel des Spieljahres monatlich eine Übersicht der Anzahl an anrechenbaren Spielleitungen und Fortbildungen allen aktiven Schiedsrichtern zur Verfügung.
Erfüllung des Schiedsrichter-Solls
- Nach Ablauf des Spieljahres überprüft der Schiedsrichter-Ausschuss in Abstimmung mit dem Spiel-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls durch die Vereine.
- Zur transparenten Nachvollziehbarkeit der Erfüllung des Schiedsrichter-Solls stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zum Saisonende allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine den entsprechenden Leistungsnachweis der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins zur Verfügung.
- Zusätzlich stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zur Hälfte des Spieljahres und nach einem Dreiviertel des Spieljahres einen Zwischenstand des Leistungsnachweises der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine zur Verfügung.
Höhe der Verwaltungsstrafen
- Bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls durch einen Verein, wird für jeden fehlenden Schiedsrichter dieses Vereines eine Strafe seitens des Spiel-Ausschusses des NFV-Kreis Stade festgesetzt.
- Die Strafbestimmungen gegen einen Verein müssen sich dabei im Rahmen des Anhang 2 – Strafbestimmungen als Bestandteil der Spielordnung – I. Strafbestimmungen gegen Vereine – der Spielordnung des NFV bewegen.
- Gemäß Beschluss des Vorstandes des NFV-Kreis Stade werden im NFV-Kreis Stade ausschließlich die folgenden Verwaltungsstrafen pro fehlendem Schiedsrichter erhoben:
- Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Kreisliga: 125,00 Euro
- Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Landesliga: 200,00 Euro
- Vereine mit Seniorenmannschaften ab Oberliga Niedersachsen: 300,00 Euro
- Vereine ohne Seniorenmannschaften
- bis zur Kreisliga 100,00 Euro
- bis zur Landesliga 150,00 Euro
- ab Niedersachsenliga 200,00 Euro
- Das heißt im Umkehrschluss, dass gemäß Vorstandsbeschluss im NFV-Kreis Stade auch bei wiederholter Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls keine Punktabzüge oder Mannschaftsausschlüsse praktiziert werden.
- Die gesamthafte Verwaltungsstrafe eines Jugendfördervereins (JFV) kann durch die Gesamtsumme aller Schiedsrichter-Überhänge der Stammvereine entsprechend reduziert werden.
Quelle:
Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2. - Schiedsrichter-Soll
Seite zuletzt aktualisiert am: 09.02.2023