Schiedsrichter-Soll_Erläuterung

Erläuterung der Zusammensetzung des Schiedsrichter-Solls und der Verwaltungsstrafen für jeden fehlenden Schiedsrichter.

 

  • Grundsätzlich hat jeder Mitgliedsverein zum 01.07. eines Spieljahres für jede seiner gemeldeten Mannschaften, dem Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade einen Schiedsrichter zu melden, der den erforderlichen Leistungsnachweis zu erbringen hat.
  • Diese Verpflichtung gilt nur für Spielklassen, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt.
  • Schiedsrichter, die im laufenden Spieljahr ausgebildet werden, und ehemalige reaktivierte Schiedsrichter können seitens der Mitgliedsvereine bis zum 01.03. des Spieljahres nachgemeldet werden.
     

Höhe des Schiedsrichter-Solls

  • Die Höhe des Schiedsrichter-Solls eines Vereins ergibt sich aus den zu Beginn eines Spieljahres gemeldeten Mannschaften des jeweiligen Vereins, bei denen eine offizielle Ansetzung seitens eines Schiedsrichter-Ansetzers erfolgt.
  • Die Mannschaften einer Jugend-Spielgemeinschaft (JSG), einer Frauen-Spielgemeinschaft (FSG) und einer Alt-Herren-Spielgemeinschaft (AHSG) sind jeweils einem Stammverein zugeordnet und werden somit zu dem jeweiligen Schiedsrichter-Soll des Stammvereins addiert.
  • Ein Jugendförderverein (JFV) zählt als eigenständiger Verein. Daher hat er ein eigenes Schiedsrichter-Soll und die Mannschaften des JFVs sind nicht einem Stammverein des JFVs zugeordnet, obwohl die Schiedsrichter den jeweiligen Stammvereinen angehören.
  • Die Höhe des jeweiligen Schiedsrichter-Solls wird zu Beginn einer Saison an die jeweils zuständigen Schiedsrichter-Ansprechpartner der Vereine via E-Mail geschickt und ist auf der Website des NFV-Kreis Stade einsehbar.
     

Anrechnung auf das Schiedsrichter-Soll

  • Der Schiedsrichter hat für das Spieljahr den Voraussetzungen zur Befähigung als Schiedsrichter zu entsprechen.
  • Der für die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls erforderliche Leistungsnachweis ist von den durch die Vereine gemeldeten Schiedsrichtern in dem Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Spieljahres zu erbringen.
  • Im NFV-Kreis Stade ist dieser Leistungsnachweis auf die Durchführung von mindestens 10 anrechenbaren Spielleitungen und auf die Teilnahme an mindestens 4 anrechenbaren Fortbildungen festgelegt.
  • Aufgrund von Änderungen im Spielbetrieb oder bei der Durchführbarkeit von Fortbildungen kann der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Mindestanzahl an Spielleitungen und Fortbildungen nach unten korrigieren.
  • Zur transparenten Nachvollziehbarkeit des Leistungsnachweises stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade nach einem Viertel des Spieljahres monatlich eine Übersicht der Anzahl an anrechenbaren Spielleitungen und Fortbildungen allen aktiven Schiedsrichtern zur Verfügung.
     

Erfüllung des Schiedsrichter-Solls

  • Nach Ablauf des Spieljahres überprüft der Schiedsrichter-Ausschuss in Abstimmung mit dem Spiel-Ausschuss des NFV-Kreis Stade die Erfüllung des Schiedsrichter-Solls durch die Vereine.
  • Zur transparenten Nachvollziehbarkeit der Erfüllung des Schiedsrichter-Solls stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zum Saisonende allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine den entsprechenden Leistungsnachweis der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins zur Verfügung.
  • Zusätzlich stellt der Schiedsrichter-Ausschuss des NFV-Kreis Stade zur Hälfte des Spieljahres und nach einem Dreiviertel des Spieljahres einen Zwischenstand des Leistungsnachweises der gemeldeten Schiedsrichter des jeweiligen Vereins allen Schiedsrichter-Ansprechpartnern der Vereine zur Verfügung.
     

Höhe der Verwaltungsstrafen

  • Bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls durch einen Verein, wird für jeden fehlenden Schiedsrichter dieses Vereines eine Strafe seitens des Spiel-Ausschusses des NFV-Kreis Stade festgesetzt.
  • Die Strafbestimmungen gegen einen Verein müssen sich dabei im Rahmen des Anhang 2 – Strafbestimmungen als Bestandteil der Spielordnung – I. Strafbestimmungen gegen Vereine – der Spielordnung des NFV bewegen.
  • Gemäß Beschluss des Vorstandes des NFV-Kreis Stade werden im NFV-Kreis Stade ausschließlich die folgenden Verwaltungsstrafen pro fehlendem Schiedsrichter erhoben:

    • Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Kreisliga:                       125,00 Euro
    • Vereine mit Seniorenmannschaften bis zur Landesliga:                    200,00 Euro
    • Vereine mit Seniorenmannschaften ab Oberliga Niedersachsen:     300,00 Euro
    • Vereine ohne Seniorenmannschaften

      • bis zur Kreisliga           100,00 Euro
      • bis zur Landesliga        150,00 Euro
      • ab Niedersachsenliga  200,00 Euro

  • Das heißt im Umkehrschluss, dass gemäß Vorstandsbeschluss im NFV-Kreis Stade auch bei wiederholter Nichterfüllung des Schiedsrichter-Solls keine Punktabzüge oder Mannschaftsausschlüsse praktiziert werden.
  • Die gesamthafte Verwaltungsstrafe eines Jugendfördervereins (JFV) kann durch die Gesamtsumme aller Schiedsrichter-Überhänge der Stammvereine entsprechend reduziert werden.
     

Quelle:
Schiedsrichter-Ordnung des NFV-Kreis Stade, Kapitel 7.2. - Schiedsrichter-Soll

Seite zuletzt aktualisiert am: 09.02.2023