Abgebrochenes Kreisliga-Spiel für Stade gewertet

Das Kreissportgericht Stade (KSG) des Niedersächsischen Fußballverbands (NFV) hat ein Urteil über das abgebrochene Kreisliga-Spiel zwischen dem TuSV Bützfleth und dem VfL Güldenstern Stade II gefällt. Die Partie wird gem. § 37 der Spielordnung (SpO) mit 5:0 für Stade gewertet.
Das KSG Stade mit dessen Vorsitzenden Robert Schlimm (TSV Wiepenkathen) sowie den Beisitzer Marvin Gudd (FC Mulsum/Kutenholz) und Matthias Witt (SG Freiburg/Oederquart) hat sich bei der Entscheidungsfindung an den Berichten und den Stellungnahmen des Schiedsrichterteams orientiert als auch die Sichtweisen der beiden beteiligten Vereine miteinbezogen.
Das Kreisliga-Spiel wurde in der 35. Minute abgebrochen, nachdem sich der TuSV Bützfleth nach zwei Platzverweisen beim Stand von 1:0 für das Heimteam in die Kabine zurückzog. Währenddessen blieb der VfL Güldenstern Stade II auf dem Feld, um eine Fortsetzung des Spielbetriebs zu gewährleisten. Das Schiedsrichterteam wurde nach den beiden Platzverweisen auf dem Feld als auch später vor dem Kabinentrakt verbal angegangen, sodass für die Unparteiischen eine bedrohliche Situation entstand.
Das zielstrebige Verlassen des Spielfeldes und das Verschwinden in der Kabine der Bützflether ließ nur den Schluss zu, dass diese das Spiel nicht fortsetzen wollte. Das KSG sieht daher das Verschulden für den Spielabbruch ausschließlich beim TuSV Bützfleth. „Wenn die spielenden Mannschaften für sich entscheiden könnten, ein Spiel abzubrechen“, heißt es in der Urteilsbegründung, „wäre der Willkür keine Grenzen gesetzt.“ Das Strafmaß der Gelb-Roten und Roten Karte wurde durch den Kreisspielausschuss bewertet und sanktioniert.
Neben der Spielwertung muss der TuSV Bützfleth aufgrund des selbstverschuldeten Spielabbruchs (300 Euro), der Vernachlässigung der Platzdisziplin und mangelhaften Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten (300 Euro), des unerlaubten Betretens des Platzes durch seinen Trainer (100 Euro) und fehlender Ordner (50 Euro) eine Geldstrafe in einer Gesamthöhe von 750 Euro bezahlen. Zudem trägt der Verein die Verfahrenskosten in Höhe von 70 € gem. §§ 10 und 11 RuVO.
Foto: Rolf Schmietow